Satzung


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   Sing- & Musikschule    

   Dettelbach / Schwarzach am Main e.V.

     Mitglied im Verband deutscher Musikschulen

 

 

Satzung

 Sing- und Musikschule Dettelbach-Schwarzach am Main e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen:
Sing- und Musikschule Dettelbach-Schwarzach am Main e. V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Dettelbach.
1.3. Als Gerichtsstand gilt Kitzingen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
1.6. Die Satzung soll in das Vereinsregister des zuständigen Vereinsgerichts eingetragen
werden.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung der musikalischen Erziehung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er bietet dazu Unterricht an und veranstaltet
Vorträge und Konzerte.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaften des Vereins

3.1. Der Verein ist Mitglied,
3.1.1. im Verband Deutscher Musikschulen e.V.
3.1.2. im Verband Bayerischer Sing- und Musikschule e.V.
3.2. Für Mitgliedschaften in anderen Vereinen, Verbänden und/oder Organisationen bedarf es
der Zustimmung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins müssen sein,
4.1.1. ein Erziehungsberechtigter der minderjährigen Schüler/innen bei Jahresunterrichtsangeboten.
4.1.2 Schüler/innen bei Jahresunterrichtsangeboten die bis zum 31.08. die Volljährigkeit erreichen, ab dem folgenden Schuljahr.
4.2. Mitglieder des Vereins können sein,
4.2.1. alle anderen an den Aufgaben und Zielen der Musikschule interessierte Personen.
4.2.2. juristische Personen.
4.3. Der Beitritt erfolgt durch das Eintrittsformular. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand oder ein/e von ihm beauftragte/r Bevollmächtigte/r.
4.4. Mitglieder die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag und einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 5 Austritt

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
5.1.1. Austritt.
5.1.2. Ausschluss.
5.1.3. Tod.
5.1.4. Auflösung bei juristischen Personen.
5.2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.08. jeden Jahres erklärt werden. Die
Austrittserklärung ist formlos in Textform bis spätestens 01.06. eingehend an die Verwaltung des Vereins zu senden.
5.3. Liegt keine Anmeldung für das folgende Schuljahr von mindestens einem/ einer
Schüler/Schülerin des Vereinsmitglieds, oder vom Vereinsmitglied selber vor, so kann ein
Austritt aus dem Verein ohne Einhaltung einer Frist zum 31.08. jeden Jahres erklärt
werden. Die Austrittserklärung ist formlos in Textform bis spätestens 31.08. eingehend an
die Verwaltung des Vereins zu senden.
5.4. Eine Rückerstattung von Beiträgen sowie ein Anspruch auf das Vereinsvermögen ist
ausgeschlossen.

§ 6 Ausschluss

6.1. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn folgende
Voraussetzung/en erfüllt ist/sind:
6.1.1. Verstoß gegen die Satzung.
6.1.2. Verstoß gegen eine oder mehrere Ordnung/en.
6.1.3. Zahlungsverzug trotz 2. Mahnung mit Terminsetzung für die Zahlung.
6.1.4. Unehrenhaftes Verhalten.
6.2. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist nur durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes möglich. Bei nichtanwesenden Vorstandsmitgliedern ist die Abstimmung
nachträglich einzuholen.
6.3. Die schriftliche Zustellung muss eine Begründung enthalten.
6.4. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Die Beschwerde muss eine Begründung und eine rechtsgültige Unterschrift enthalten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6.5. Im Falle einer fristgerecht eingegangenen schriftlichen Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
6.6. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und keinen
Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

7.1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der je Schuljahr erhoben wird. Das Schuljahr
beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des folgenden Jahres. Er wird zum 15.11. jeden
Jahres eingezogen. Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Bei Eintritt in den
Verein während des laufenden Schuljahres wird der Mitgliedsbeitrag sofort fällig. Die
Zahlung erfolgt grundsätzlich nur im Banklastschriftverfahren.
7.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7.3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7.4. Die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

§ 8 Ordnungen

8.1. Für die Durchführung des Schulbetriebs und zur Deckung der Ausgaben sind fester
Bestandteil des Vereins,
8.1.1. die Schulordnung.
8.1.2. die Gebührenordnung.
8.2. Weitere Ordnungen können durch den Vorstand beschlossen werden.
8.3. Änderungen der Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen

§ 9 Ausgaben

9.1. Die Musikschule finanziert sich durch die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Gebühren gemäß der Gebührenordnung.
9.2. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung ist die Musikschule auf Zuschüsse aus öffentlichen
Kassen angewiesen.
9.3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung
kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
beschließen.
9.4. Der/Die 1. Vorsitzende ist berechtigt über Ausgaben im Innenverhältnis bis zu 1.200,00
EURO je Geschäftsjahr allein zu entscheiden.
9.5. Auslagen für den Verein sind durch Nachweis zu erstatten. Ersatzweise kann auch eine
Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden. Hierfür ist jedoch
das Einreichen einer detaillierten Aufstellung erforderlich.

§ 10 Organe des Vereins

10.1. Organe des Vereins sind
10.1.1. die Mitgliederversammlung.
10.1.2. der Vorstand.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

11.1. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Versammlung ist bis zum 30.06. jeden Jahres durchzuführen.
11.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vorgeschriebene, gesetzliche Bestimmungen sind bei den Abstimmungen zu beachten.
11.3. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung in den Amts- und Mitteilungsblättern der
Stadt Dettelbach und des Marktes Schwarzach am Main gilt als fristgemäße Einladung.
11.4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
14.4.1. Begrüßung und Feststellen der vertretenen Stimmen.
11.4.2. Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
11.4.3. Jahresbericht/e
11.4.4. Kassenbericht
11.4.5. Kassenprüfungsbericht
11.4.6. Entlastung des Vorstandes
11.4.7. Vorstandswahlen, jedoch nur in Jahren mit gerader Jahreszahl
11.4.8. Wahl von 2 Kassenprüfern, jedoch nur in Jahren mit gerader Jahreszahl
11.4.9. Satzungsänderung/en und Anträge
11.4.10. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, jedoch nur bei Veränderung gemäß Antrag
11.4.11. Verschiedenes

11.5. Eventuelle Nachwahlen sind in der Tagesordnung entsprechend zu deklarieren.
11.6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist unzulässig.
11.7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12 Wahlen

12.1. In den Jahren mit gerader Jahreszahl sind folgende Vorstandsämter zu wählen:
12.1.1. 1. Vorsitzende/r
12.1.2. 2. Vorsitzende/r
12.1.3. Kassierer/in
12.1.4. Schriftführer/in
12.1.5. 2 Beisitzer/in
12.2. In den Vorstand gemäß Ziffer 12.1.1. bis Ziffer 12.1.5. können nur Vereinsmitglieder
gewählt werden.
12.3. In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist folgendes Amt zu wählen:
12.2.1. 2 Kassenprüfer
12.4. Wahlen werden grundsätzlich per Akklamation durchgeführt. Sollten für die im einzelnen
zu besetzenden Ämter mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, so ist im einzelnen
schriftlich, geheim zu wählen. Geheime, schriftlich Wahl muss immer erfolgen, wenn ein
Mitglied dieses beantragt.
12.5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Mitarbeiter der Musikschule können nicht gewählt werden.
12.6. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, ergänzt sich der Vorstand
selbstständig. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Vorstandsamt neu zu
wählen.

§ 13 Kassenprüfung

13.1. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich bis spätesten zum 01.03.
durchgeführt werden. Es ist das zurückliegende Geschäftsjahr zu prüfen.
Die Prüfung für ein Geschäftsjahr kann auch in mehreren Sitzungen während des
laufenden Geschäftsjahres stattfinden.
13.2. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu fertigen und dem/der 1. Vorsitzenden zur
Kenntnis zu bringen.

§ 14 Vorstand

14.1. Der Vorstand besteht aus,
14.1.1. den in § 12.1. gewählten Personen,
14.1.2. dem/der Bürgermeister/in der Stadt Dettelbach und
14.1.3. dem/der Bürgermeister/in des Markt Schwarzach am Main.
14.2. Der/Die Bürgermeister/in der Stadt Dettelbach und der/die Bürgermeister/in des Markt
Schwarzach am Main können sich zu den jeweiligen Sitzungen des Vereins vertreten
lassen. Das Stimmrecht bleibt dabei unberührt.
14.3. Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
14.4. Der/Die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstands. Er/Sie beruft den Vorstand
ein, so oft das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
14.5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung eine andere Regelung vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
14.6. Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstands ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich, E-Mail ist
ausreichend, einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.
14.7. Ehrenvorsitzende haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 15 Aufgabenverteilung Vorstand

15.1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und für alle Angelegenheiten zuständig,
die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere alle
organisatorischen, finanziellen und personellen Entscheidungen; hier im Besonderen die
Einstellungen und Kündigungen von Lehrkräften und der Schulleitung. Der Vorstand
kann einzelne ihrer Befugnisse auf Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter übertragen
sowie beratende Gremien und Arbeitskreise einsetzen.
15.2. Der/Die Kassierer/in verwaltet und führt die Kasse des Vereins. Über alle Ausgaben und
Einnahmen ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
15.3. Dem/Der Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er/Sie hat
über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle von den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom/von der Schriftführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
15.4. Über die Festsetzung der Vergütung und des Aufgabenbereichs für die Schulleitung
entscheidet der Vorstand.
15.5. Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter einen
Arbeitsverteilungsplan erstellen.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

16.1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
16.1.1. wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert.
16.1.2. wenn dieses von 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist durch
Unterschriften nachzuweisen und die Gründe sind schriftlich darzulegen.
16.2. Die Tagesordnung darf nur das Beantragte verhandeln. Ansonsten finden alle anderen
Paragraphen sinngemäße Anwendung.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

17.1. Eine Versammlung zur Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand einberufen werden.
17.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
17.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen anteilmäßig nach den Schülerzahlen der letzten zwei Jahre der Unterrichtstätigkeit der Stadt Dettelbach und dem Markt Schwarzach am Main zu. Diese haben es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugendbereich zu verwenden.

§ 18 Gemeinnützigkeit

10.1. Vermögen, Einnahmen und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die in § 2
genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen
Zuwendungen besteht nicht, auch nicht im Falle des Ausscheidens.
10.2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.